Des Weiteren lebt der Beschwerdeführer mit seinen Eltern, die aufgrund seiner Cerebralparese seit vielen Jahren Dritthilfe für ihn leisten (VB 225 S. 5), seit über zehn Jahren an der gleichen Wohnadresse in der Schweiz (vgl. Protokoll per 29. Juli 2024; Eintrag vom 8. Dezember 2011). Diese Wohnung wurde während des sechsmonatigen Auslandaufenthalts nicht aufgegeben und seit der Rückkehr in die Schweiz lebt der Beschwerdeführer mit seinen Eltern wieder in der gleichen Wohnung (VB 225 S. 2). Die Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihren Kindern ebenfalls am selben Wohnort (vgl. Beschwerde S. 6).