Dies ist auch anzunehmen, da es dem Beschwerdeführer insgesamt gut tue, am Meer zu weilen (vgl. E. 3.4. hiervor) und im Salzwasser zu baden (vgl. E. 3.2. hiervor). Zusätzlich bestehen Hinweise, dass aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers eine Reiseunfähigkeit bestand und dadurch die Heimreise verzögert wurde (vgl. E. 3.4. hiervor).