Auch wenn ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 18. April 2024 (vgl. E. 3.3. hiervor) keine genauen Angaben zur Therapie des Beschwerdeführers bestehen und damit nicht dargetan ist, dass es sich um eine Therapie handelte, die nicht auch in der Schweiz hätte in Anspruch genommen werden können, ist überdies von einem gewissen Kur- und Behandlungszweck auszugehen. Dies ist auch anzunehmen, da es dem Beschwerdeführer insgesamt gut tue, am Meer zu weilen (vgl. E. 3.4. hiervor) und im Salzwasser zu baden (vgl. E. 3.2. hiervor).