Die vorerwähnten Umstände (vgl. E. 3. hiervor) zeigen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise nach Q._____ am 14. Mai 2023 (vgl. etwa Beschwerde S. 6; VB 223) die Anspruchsvoraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts in der Schweiz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr erfüllte (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Ausweislich der Sterbeurkunde verstarb der Onkel des Beschwerdeführers, E._____, am 14. Mai 2023 (VB 235 S. 2). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern aufgrund des Todesfalles -8-