4.3. Zu prüfen bleibt jedoch, ob durch den mehr als drei Monate dauernden Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers eine wesentliche Änderung des Sachverhalts (vgl. E. 2.3.1. hiervor) eingetreten ist, die Anlass zur revisionsweisen Einstellung der Rente für die Dauer des Auslandaufenthalts und Rückforderung von für den fraglichen Zeitraum unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen gibt (vgl. E. 2.3.2. hiervor).