4.2. Ausweislich der Akten steht fest, dass sich der Beschwerdeführer vom 14. Mai bis am 12. November 2023 in Q._____ und damit für mehr als drei Monate im Ausland aufgehalten hat (vgl. Beschwerde S. 6). Zwischen den Parteien ist sodann auch unumstritten, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin weder vor noch während des Auslandaufenthalts über den mehr als drei Monate dauernden Auslandaufenthalt informiert hat. Somit verletzte der Beschwerdeführer grundsätzlich seine Meldepflicht (vgl. E. 2.3.2. hiervor), auf die er zumindest bei der Rentenzusprache und der Rentenrevision jeweils hingewiesen worden war (VB 69 S. 3 f.; 151 S. 1).