Auch die Physiotherapien seien aufrechterhalten worden. Der Beistand des Beschwerdeführers denke, dass der Aufenthalt eine Mischung aus familiärer Verpflichtung wegen des Todesfalles, Urlaub und psychischphysischem Wellnessen für den Beschwerdeführer gewesen sei (VB 228 S. 2).