3.1. Mit E-Mail-Nachricht vom 14. Dezember 2023 teilte der Kindes- und Erwachsenenschutzdienst der Gemeinde C._____ der Beschwerdegegnerin mit, dass sie am 13. Dezember 2023 erfahren hätten, dass sich der Beschwerdeführer vom 14. Mai bis am 12. November 2023 in Q._____ aufgehalten habe. Da er mit dem Auto der Eltern gegangen sei, seien keine Flugtickets oder Stempel im Pass vorhanden (VB 223). 3.2. Auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2024 hin, mit dem sie die Gründe für den Auslandaufenthalt erfragt hatte (VB 224), schrieb der Beistand des Beschwerdeführers am 22. Februar 2024, dass -6-