Bloss kurzfristige Auslandaufenthalte aus triftigen Gründen, wie etwa zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, unterbrechen die Rentenberechtigung nicht. Erstreckt sich ein solcher Aufenthalt aufgrund bestimmter unvorhergesehener Umstände auf längere Zeit, jedoch höchstens ein Jahr, so kann die Rente während dieser Zeit weiter gewährt werden, sofern die rentenberechtigte Person ausser ihrem Wohnsitz den Schwerpunkt ihrer Beziehungen in der Schweiz behält. Die Jahresfrist darf aber nur so weit voll ausgeschöpft werden, als für diese Maximaldauer wirklich ein triftiger Grund besteht.