2.2.3. Randziffer 7112 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2003 (RWL; gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2023) sieht vor, dass Personen, die eine ausserordentliche Hinterlassenen- oder Invalidenrente beziehen, grundsätzlich nicht nur den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, sondern sich auch tatsächlich hier aufhalten müssen. Bloss kurzfristige Auslandaufenthalte aus triftigen Gründen, wie etwa zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, unterbrechen die Rentenberechtigung nicht.