2.2. 2.2.1. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 13 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ZGB; vgl. statt vieler BGE 141 V 530 E. 5.2 S. 534 f.). 2.2.2. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist für den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG der tatsächliche -4-