2. 2.1. Nach Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG haben Anspruch auf eine ausserordentliche Rente Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. Gemäss Art. 39 Abs. 3 IVG haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben, Anspruch auf eine ausserordentliche Rente.