Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf dessen ausserordentliche Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juni bis am 31. Oktober 2023 mit Verfügung vom 28. Mai 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 251) zu Recht verneint hat.