2.4. Mit Eingabe vom 21. August 2024 stellte der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag, das mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2024 eingeleitete Rückforderungsverfahren sei vorsorglich zu sistieren, bis das Versicherungsgericht über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 28. Mai 2024 entschieden habe, und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, keine Verrechnung mit zukünftig zu entrichtenden Rentenleistungen vorzunehmen. 2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. August 2024 wurde der mit Eingabe vom 21. August 2024 gestellte Verfahrensantrag abgewiesen, sofern und soweit darauf eingetreten wurde.