2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 28. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 28. Mai 2024 ersatzlos aufzuheben. 2. Es dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1% MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.