1.2. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren aufgrund eines mehr als dreimonatigen Auslandaufenthaltes den Anspruch des Beschwerdeführers auf dessen ausserordentliche Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juni bis am 31. Oktober 2023 und stellte ihm die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen mit separater Verfügung in Aussicht. Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 forderte die Beschwerdegegnerin die während der Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2023 zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 8'165.00 zurück.