Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.358 / lf / ss Art. 37 Urteil vom 31. März 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde A._____ führer Beiständin: B._____ unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Michele Santucci, Rechtsanwalt, Zentralstrasse 55a, Postfach, 5610 Wohlen AG Beschwerde SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 28. Mai 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Dem 1987 geborenen Beschwerdeführer wurden durch die Beschwerde- gegnerin auf entsprechende Anmeldungen hin mit Verfügung vom 18. Au- gust 2004 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades und mit Verfügung vom 10. August 2005 mit Wirkung ab dem 1. August 2005 eine ganze ausserordentliche Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen. 1.2. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren aufgrund eines mehr als dreimona- tigen Auslandaufenthaltes den Anspruch des Beschwerdeführers auf des- sen ausserordentliche Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juni bis am 31. Oktober 2023 und stellte ihm die Rückforderung der zu Unrecht bezo- genen Leistungen mit separater Verfügung in Aussicht. Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 forderte die Beschwerdegegnerin die während der Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2023 zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 8'165.00 zurück. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 28. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 28. Mai 2024 ersatzlos aufzuheben. 2. Es dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung durch den Unterzeichnenden zu ge- währen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1% MWST) zu Las- ten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. August 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem unentgeltlichen Vertreter lic. iur. Michele Santucci, Rechtsanwalt, Wohlen, ernannt. -3- 2.4. Mit Eingabe vom 21. August 2024 stellte der Beschwerdeführer den Ver- fahrensantrag, das mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2024 eingeleitete Rückforderungsverfahren sei vorsorglich zu sistieren, bis das Versicherungsgericht über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 28. Mai 2024 entschieden habe, und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, keine Verrechnung mit zukünftig zu ent- richtenden Rentenleistungen vorzunehmen. 2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. August 2024 wurde der mit Eingabe vom 21. August 2024 gestellte Verfahrensantrag abgewiesen, so- fern und soweit darauf eingetreten wurde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf dessen ausserordentliche Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juni bis am 31. Oktober 2023 mit Verfügung vom 28. Mai 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 251) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Nach Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG haben Anspruch auf eine ausserordentliche Rente Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine or- dentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. Gemäss Art. 39 Abs. 3 IVG haben auch invalide Ausländer und Staa- tenlose, die als Kinder die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben, Anspruch auf eine ausserordentliche Rente. 2.2. 2.2.1. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 13 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ZGB; vgl. statt vieler BGE 141 V 530 E. 5.2 S. 534 f.). 2.2.2. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist für den gewöhnli- chen Aufenthalt im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG der tatsächliche -4- Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt aufrechtzuerhal- ten, massgebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Bezie- hungen in der Schweiz befinden. Die in objektivem Sinne zu verstehende Voraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts wird in der Regel nach der Ausreise ins Ausland nicht mehr erfüllt. Bei vorübergehendem Aufenthalt ohne Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, lässt das Aufenthalts- prinzip jedoch die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthaltes zu. Ein in diesem Sinne kurzfristiger Auslandaufenthalt ist gegeben, wenn und soweit sich dieser im Rahmen des allgemein Üblichen bewegt, aus triftigen Gründen (Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecke) erfolgt und ein Jahr nicht übersteigt, wobei diese Maximaldauer nur unter ganz beson- deren Umständen gerechtfertigt sein kann. Der Ausnahmegrund des län- gerfristigen Auslandaufenthaltes ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorher- gesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus ver- längert werden muss oder wenn von Vornherein zwingende Gründe wie Fürsorgemassnahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen vo- raussichtlich überjährigen Aufenthalt erfordern (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 530 E. 5.3 S. 535 f. mit Verweis auf BGE 119 V 111 E. 7b S. 117 f. und 111 V 180 E. 4 S. 182 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2018, 8C_374/2018 vom 26. September 2018 E. 6). 2.2.3. Randziffer 7112 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherun- gen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2003 (RWL; gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2023) sieht vor, dass Personen, die eine ausserordentliche Hinterlassenen- oder Invalidenrente beziehen, grundsätzlich nicht nur den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, sondern sich auch tatsäch- lich hier aufhalten müssen. Bloss kurzfristige Auslandaufenthalte aus trifti- gen Gründen, wie etwa zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Aus- bildungszwecken, unterbrechen die Rentenberechtigung nicht. Erstreckt sich ein solcher Aufenthalt aufgrund bestimmter unvorhergesehener Um- stände auf längere Zeit, jedoch höchstens ein Jahr, so kann die Rente wäh- rend dieser Zeit weiter gewährt werden, sofern die rentenberechtigte Per- son ausser ihrem Wohnsitz den Schwerpunkt ihrer Beziehungen in der Schweiz behält. Die Jahresfrist darf aber nur so weit voll ausgeschöpft wer- den, als für diese Maximaldauer wirklich ein triftiger Grund besteht. 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 86ter-88bis IVV sowie Art. 31 IVG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Inva- liditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um -5- mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder auf 100 Prozent erhöht (Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten- anspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheb- lich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). 2.3.2. Nach Art. 77 IVV haben die leistungsberechtigte Person oder ihr gesetzli- cher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönli- chen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). 2.3.3. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ist eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Ände- rung unter anderem dann rechtmässig, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Melde- pflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrich- tung der Leistungen war. 3. Ausweislich der Akten ergibt sich insbesondere Nachfolgendes: 3.1. Mit E-Mail-Nachricht vom 14. Dezember 2023 teilte der Kindes- und Er- wachsenenschutzdienst der Gemeinde C._____ der Beschwerdegegnerin mit, dass sie am 13. Dezember 2023 erfahren hätten, dass sich der Be- schwerdeführer vom 14. Mai bis am 12. November 2023 in Q._____ aufge- halten habe. Da er mit dem Auto der Eltern gegangen sei, seien keine Flug- tickets oder Stempel im Pass vorhanden (VB 223). 3.2. Auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2024 hin, mit dem sie die Gründe für den Auslandaufenthalt erfragt hatte (VB 224), schrieb der Beistand des Beschwerdeführers am 22. Februar 2024, dass -6- der Onkel des Beschwerdeführers verstorben sei. Deshalb sei der Be- schwerdeführer mit seinen Eltern abgereist, um an der Beerdigung und an der folgenden Trauerzeit teilnehmen zu können. Im Weiteren habe der Be- schwerdeführer eine sehr grosse Familie in Q._____. Sie hätten dort ge- meinsam die Tage bei Verwandten verbringen wollen, daher dieser lange Aufenthalt. Die Eltern hätten mit dem Beschwerdeführer viele Tage am Meer verbracht, weil ihm das Baden im Salzwasser mental und körperlich guttue. Auch die Physiotherapien seien aufrechterhalten worden. Der Bei- stand des Beschwerdeführers denke, dass der Aufenthalt eine Mischung aus familiärer Verpflichtung wegen des Todesfalles, Urlaub und psychisch- physischem Wellnessen für den Beschwerdeführer gewesen sei (VB 228 S. 2). 3.3. Am 18. April 2024 führte der Arzt C._____, Q._____, aus, es werde hiermit bescheinigt, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Q._____ von Mai bis Ende Oktober 2023 über einen langen Zeitraum hinweg etwa zweimal pro Woche habe pharmakologischen Therapien un- terziehen müssen, um zu versuchen, die ernste und pathologische Situa- tion, in der er sich leider befunden habe, zu lindern und zu verbessern (VB 235 S. 3, Original italienisch, ins Deutsche übersetzt). 3.4. Mit Schreiben vom 19. April 2024 führte die Mutter des Beschwerdeführers betreffend die Aufhebung der Hilflosenentschädigung des Beschwerdefüh- rers aus, sie hätten nicht gewusst, dass sie sich als Familie nicht länger als drei Monate im Ausland aufhalten sollten, um weiter die Hilflosenentschä- digung zu erhalten. Der Hauptgrund, warum dies vorgekommen sei, sei, dass der Beschwerdeführer gerne am Meer weile und dadurch viel ruhiger sei. Es vereinfache den Umgang mit dem Beschwerdeführer enorm. Wäh- rend dieses Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer wöchentlich eine spezielle Bewegungstherapie gemacht. Leider sei während ihres Aufent- halts der Bruder ihres Mannes verstorben. Der Beschwerdeführer habe eine grosse Krise bekommen und sie hätten abwarten und den richtigen Moment finden müssen, um eine 14-stündige Autorückfahrt mit dem Be- schwerdeführer bewältigen zu können (VB 235 S. 1). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe keine Melde- pflichtverletzung begangen (vgl. Beschwerde S. 4). Seine Eltern würden jedes Jahr mit ihm nach Q._____ reisen. Das Verweilen am Meer trage dazu bei, dass er viel ruhiger sei und der Umgang mit ihm einfacher. Die Meeresluft und nicht zuletzt ein Tapetenwechsel aus der gewöhnlichen Umgebung und das Wiedersehen der Verwandten seien für sein allgemei- nes Wohlergehen unabdingbar. Zudem sei sein Onkel am 14. Mai 2023 -7- verstorben. Der Beschwerdeführer habe eine grosse Krise bekommen und die Eltern hätten abwarten und den richtigen Moment finden müssen, um eine 14-stündige Autorückfahrt anzutreten. Die ausgelöste Krise habe einer medizinischen Behandlung bedurft (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Seine Eltern hätten zu keiner Zeit die Absicht gehabt, seinen Lebensmittelpunkt für im- mer nach Q._____ zu verlegen. Die Eltern hätten ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz, wo sie seit über 30 Jahren wohnen würden. Am selben Wohnort in R._____ lebe auch seine Schwester, welche verheiratet sei und Kinder habe (vgl. Beschwerde S. 6). Zusammenfassend sei davon auszu- gehen, dass bloss ein vorübergehender Aufenthalt im Ausland vorliege, welcher durch nicht vorhersehbare Umstände länger als üblich ausgefallen sei. Es könne ihm bzw. seinen Eltern nicht entgegengehalten werden, sie hätten es im Sinne einer Meldepflichtverletzung versäumt, der Beschwer- degegnerin nach Ablauf der 90 Tagesfrist unverzüglich die verzögerte Rückreise anzukündigen. Indem die Beschwerdegegnerin die Rückforde- rung der Invalidenrente für die Dauer von fünf Monaten fordere, verstosse sie gegen Bundesrecht (vgl. Beschwerde S. 6 f.). 4.2. Ausweislich der Akten steht fest, dass sich der Beschwerdeführer vom 14. Mai bis am 12. November 2023 in Q._____ und damit für mehr als drei Monate im Ausland aufgehalten hat (vgl. Beschwerde S. 6). Zwischen den Parteien ist sodann auch unumstritten, dass der Beschwerdeführer die Be- schwerdegegnerin weder vor noch während des Auslandaufenthalts über den mehr als drei Monate dauernden Auslandaufenthalt informiert hat. So- mit verletzte der Beschwerdeführer grundsätzlich seine Meldepflicht (vgl. E. 2.3.2. hiervor), auf die er zumindest bei der Rentenzusprache und der Rentenrevision jeweils hingewiesen worden war (VB 69 S. 3 f.; 151 S. 1). 4.3. Zu prüfen bleibt jedoch, ob durch den mehr als drei Monate dauernden Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers eine wesentliche Änderung des Sachverhalts (vgl. E. 2.3.1. hiervor) eingetreten ist, die Anlass zur revisi- onsweisen Einstellung der Rente für die Dauer des Auslandaufenthalts und Rückforderung von für den fraglichen Zeitraum unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen gibt (vgl. E. 2.3.2. hiervor). Die vorerwähnten Umstände (vgl. E. 3. hiervor) zeigen, dass der Beschwer- deführer mit seiner Ausreise nach Q._____ am 14. Mai 2023 (vgl. etwa Be- schwerde S. 6; VB 223) die Anspruchsvoraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts in der Schweiz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung grundsätzlich nicht mehr erfüllte (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Ausweislich der Sterbeurkunde verstarb der Onkel des Beschwerdefüh- rers, E._____, am 14. Mai 2023 (VB 235 S. 2). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern aufgrund des Todesfalles -8- seines Onkels am 14. Mai 2023 nach Q._____ ausgereist ist (vgl. auch E. 3.2. hiervor). Zudem diente der Auslandaufenthalt dem Besuchszwecke, um seine grosse Verwandtschaft in Q._____ zu besuchen (vgl. E. 3.2. hier- vor). Auch wenn ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 18. April 2024 (vgl. E. 3.3. hiervor) keine genauen Angaben zur Therapie des Be- schwerdeführers bestehen und damit nicht dargetan ist, dass es sich um eine Therapie handelte, die nicht auch in der Schweiz hätte in Anspruch genommen werden können, ist überdies von einem gewissen Kur- und Be- handlungszweck auszugehen. Dies ist auch anzunehmen, da es dem Be- schwerdeführer insgesamt gut tue, am Meer zu weilen (vgl. E. 3.4. hiervor) und im Salzwasser zu baden (vgl. E. 3.2. hiervor). Zusätzlich bestehen Hin- weise, dass aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdefüh- rers eine Reiseunfähigkeit bestand und dadurch die Heimreise verzögert wurde (vgl. E. 3.4. hiervor). Des Weiteren lebt der Beschwerdeführer mit seinen Eltern, die aufgrund seiner Cerebralparese seit vielen Jahren Dritthilfe für ihn leisten (VB 225 S. 5), seit über zehn Jahren an der gleichen Wohnadresse in der Schweiz (vgl. Protokoll per 29. Juli 2024; Eintrag vom 8. Dezember 2011). Diese Wohnung wurde während des sechsmonatigen Auslandaufenthalts nicht aufgegeben und seit der Rückkehr in die Schweiz lebt der Beschwerdefüh- rer mit seinen Eltern wieder in der gleichen Wohnung (VB 225 S. 2). Die Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihren Kindern ebenfalls am sel- ben Wohnort (vgl. Beschwerde S. 6). Damit befindet sich, auch wenn der Beschwerdeführer eine grosse Verwandtschaft in Q._____ hat, der Schwerpunkt seiner (engen) Beziehungen in der Schweiz. Zudem besteht in der Schweiz eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB für den Beschwerdeführer (VB 216; 225 S. 2). In einer Gesamtwürdigung der vorhandenen, von der Rechtsprechung als triftig anerkannten Gründe für die Annahme eines kurzfristigen Ausland- aufenthaltes und angesichts der Tatsache, dass die Jahresfrist bei Weitem nicht voll ausgeschöpft wurde (vgl. E. 2.2.2. f. hiervor) und sich aufgrund seiner hier lebenden Eltern sowie seiner Schwester der Schwerpunkt der Beziehungen des Beschwerdeführers in der Schweiz befindet, ist vorlie- gend entgegen der Beschwerdegegnerin von einem voraussichtlich kurz- fristigen Auslandaufenthalt auszugehen, ohne dass die Absicht des Be- schwerdeführers bestand, die Schweiz für immer zu verlassen. Es ist damit ein Ausnahmentatbestand vom Aufenthaltsprinzip im Sinne eines voraus- sichtlich kurzfristigen Auslandaufenthalts gegeben, welcher trotz knapp sechsmonatigen Aufenthalts im Ausland vom 14. Mai bis am 12. November 2023 weiterhin die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz rechtfertigt. -9- 4.4. Die Beschwerdegegnerin ist damit fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum in der Schweiz keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und infolgedessen die Voraussetzungen für den Bezug einer ausserordentlichen Rente nicht mehr erfüllte. Insofern liegt gegenüber der Leistungszusprache keine wesentliche Änderung des Sach- verhalts (vgl. E. 2.3.1. hiervor) vor, die Anlass zur revisionsweisen Einstel- lung der Rente für die Dauer des Auslandaufenthaltes geben und Grund- lage für eine Rückforderung der für die Periode, während der sich der Be- schwerdeführer im Ausland aufhielt, ausbezahlten Rentenbetreffnisse bil- den würde (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG; vgl. e contrario Urteil des Bundesge- richts 8C_373/2018, 8C_374/2018 vom 26. September 2018 E. 7.4). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefoch- tene Verfügung vom 28. Mai 2024 aufzuheben. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 28. Mai 2024 auf- gehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 31. März 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker