2.3.2. Dass ein Revisionsgrund vorliege, wurde nicht geltend gemacht, und ist nach Lage der Akten auch nicht ersichtlich. Da die Voraussetzungen der Wiedererwägung nicht erfüllt sind, liegt kein Rückkommenstitel vor. Die Aufhebung der Amortisationsbeiträge entbehrt damit einer rechtlichen Grundlage und es bleibt beim bisherigen Rechtszustand. Angesichts dieses Ergebnisses braucht auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen zu werden. 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2024 (VB 283) aufzuheben.