Die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen betreffend den Bereich Haushalt erfolgte vollständig und weist Ermessenszüge (Beurteilung der Leistungssteigerung von 10 % gestützt auf den Bericht vom 11. Juli 2021 [VB 218]) auf. Vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, erscheint diese als vertretbar, womit die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ausscheidet. Im Ergebnis gewährte die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für Amortisations- -7-