von einem beachtlichen Umfang des Aufgabenbereichs (Haushalt) ausging – was vorliegend gestützt auf die Aktenlage (ca. 40 % Erwerbstätigkeit [VB 207.1 S. 4]) auch zutrifft – ist es unbeachtlich ob die selbständige Erwerbstätigkeit berücksichtigt worden ist oder nicht. Die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen betreffend den Bereich Haushalt erfolgte vollständig und weist Ermessenszüge (Beurteilung der Leistungssteigerung von 10 % gestützt auf den Bericht vom 11. Juli 2021 [