Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, dass ihr die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kostengutsprache nicht bekannt gewesen sei (VB 283 S. 2), verfängt damit nicht. Zudem ist die selbständige Tätigkeit auch in weiteren, vor der Mitteilung vom 13. Juli 2021 (VB 219) datierten Dokumenten ersichtlich (VB 211 S. 4 f.; VB 207.1; VB 193 S. 3) und wurde auch detailliert beschrieben (VB 207.1 S. 2). Weshalb die selbständige Erwerbstätigkeit in der Mitteilung vom 13. Juli 2021 zwar erwähnt, aber nicht weiter berücksichtigt worden ist, ist nicht aktenkundig, wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist dies vorliegend jedoch nicht von Relevanz.