2.3. 2.3.1. Die unbeanstandet gebliebene Mitteilung vom 13. Juli 2021, mit welcher der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 30. September 2027 Amortisationsbeiträge für deren Motorfahrzeug gewährt wurden (VB 219), erging gestützt auf den "Bericht über Amortisationsbeitrag Verlängerung" vom 12. Juli 2021 (VB 218), in welchem explizit festgehalten worden war, dass die Beschwerdeführerin selbständig arbeite und Reinigungsgeräte vertreibe (VB 218 S. 1). Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, dass ihr die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kostengutsprache nicht bekannt gewesen sei (VB 283 S. 2), verfängt damit nicht.