Die Tätigkeit im Aufgabenbereich muss allerdings gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI einen beachtlichen Umfang aufweisen, um einen Hilfsmittelanspruch auszulösen. Was als beachtlich im Sinne der Bestimmung zu gelten hat, bestimmt sich aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Zumindest bei nur gelegentlichen Verrichtungen und Handreichungen im Haushalt, welche nicht als ganze oder teilweise Haushaltsführung angesehen werden können, liegt keine Betätigung im Aufgabenbereich vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_218/2019 vom 25. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen).