Wenn eine versicherte Person zwei oder mehr Tätigkeiten ausübt (beispielsweise Erwerbstätigkeit und Haushalt), ist betreffend die Hilfsmittelabgabe jeder Bereich einzeln zu betrachten (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 17 zu Art. 21-21quater IVG mit Hinweisen; Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2025, Rz. 1023). Die Tätigkeit im Aufgabenbereich muss allerdings gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI einen beachtlichen Umfang aufweisen, um einen Hilfsmittelanspruch auszulösen.