21 Abs. 1 IVG stand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt in seinem Urteil vom 10. Juni 1996 im Zusammenhang mit der Abgabe von Hörapparaten zur Erleichterung der Schulung, Ausbildung oder Berufsausübung gemäss Ziff. 6.02* HVI-Anhang (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 1992) fest, dass der Begriff der Berufsausübung nicht nur die Erwerbstätigkeit, sondern auch die Arbeitsverrichtung im Aufgabenbereich nach Art. 27 Abs. 2 IVV (in der damals geltenden Fassung) umfasst. An der Gleichbehandlung dieser beiden Eingliederungsbereiche ist auch im Rahmen von Ziff. 10 HVI-Anhang festzuhalten (vgl. zum Ganzen BGE 122 V 212 E. 3 S. 215 f.).