10.01*-10.04*) auf die Ausübung der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG beschränkt. Die gemäss dieser Gesetzesbestimmung auf gleicher Stufe stehende Tätigkeit im Aufgabenbereich (z.B. als Hausfrau) wird nicht erwähnt. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, im nichterwerblichen Bereich tätige Versicherte seien in jedem Fall von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen. In Bezug auf die im HVI-Anhang mit * bezeichneten Hilfsmittel hält eine Schlechterstellung von Versicherten, die im gesetzlich anerkannten Aufgabenbereich tätig sind, gegenüber Erwerbstätigen weder vor Art. 4 Abs. 2 BV noch vor Art. 21 Abs. 1 IVG stand.