2. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung zugunsten oder zuungunsten der versicherten Person zurückkommen, soweit die Verfügung nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung geworden ist, sie zweifellos unrichtig ist und ihre Berichtigung als von erheblicher Bedeutung erscheint. Gegenstand einer Wiedererwägung können formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide sowie rechtsbeständig gewordene, im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG ergangene Entscheide bilden (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 57 zu Art.