Aus diesem Grund übernehme sie keine Kosten (Vernehmlassungsbeilage [VB] 283 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin macht hingegen zur Hauptsache geltend, dass der Beschwerdegegnerin die selbständige Erwerbstätigkeit sehr wohl bekannt gewesen sei und die Voraussetzungen einer Wiedererwägung nicht erfüllt seien (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache vom 13. Juli 2021 (Mitteilung; VB 219) zu Recht mit Verfügung vom 17. Mai 2024 wiedererwägungsweise aufgehoben hat (VB 283).