1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete ihre wiedererwägungsweise Aufhebung der Kostengutsprache vom 13. Juli 2021 damit, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Die Beschwerdeführerin verwende das Fahrzeug zur Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit (Verkauf von B._____- Produkten an Märkten) und daher benötige sie es nicht invaliditätsbedingt, sondern jede gesunde Person in derselben Situation brauche ein eigenes Auto. Aus diesem Grund übernehme sie keine Kosten (Vernehmlassungsbeilage [VB] 283 S. 1 f.).