1.2. Amortisationsbeiträge für ein Motorfahrzeug (Hilfsmittel) gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin erstmals für den Zeitraum vom 18. Juni 2011 bis 30. Juni 2021 und mit Mitteilung vom 13. Juli 2021 erfolgte die Gewährung von Amortisationsbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 30. September 2027. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 hob die Beschwerdegegnerin – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 5. Februar 2024 – die Kostengutsprache vom 13. Juli 2021 wiedererwägungsweise auf. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 17. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: