1. 1.1. Die 1978 geborene Beschwerdeführerin leidet an einer angeborenen Beindysmorphie mit fehlendem Unterschenkel, fehlgebildetem Oberschenkel und fehlgebildeter Hüfte auf der rechten Seite sowie einer Handmissbildung links (zwei fehlende Finger). Infolge dieses Geburtsgebrechens erfolgte die erstmalige Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) am 24. Mai 1978. Seither sprach ihr die Beschwerdegegnerin diverse Leistungen der IV wie Übernahme der Kosten für alle notwendigen medizinischen Massnahmen wegen Geburtsgebrechen Ziffer 176 gemäss Tarif BSV (heute Ziff.