5. Nach dem Dargelegten liegt – insbesondere hinsichtlich der veränderten Situation in Zusammenhang mit der Bewältigung des morgendlichen Schulwegs durch den Beschwerdeführer – keine beweistaugliche Grundlage zur Beurteilung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung vor. Unter Berücksichtigung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200) ist die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2024 (VB 34) daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.