129 V 167 E. 1 S. 169), tatsächlich etwas an der anlässlich der Abklärung vom 26. Februar 2024 ursprünglich geschilderten "gewöhnlichen Situation" in Bezug auf die Bewältigung des Schulwegs (vgl. E. 4.2.1. hiervor) verändert bzw. diese sich verschlechtert hat. Zu prüfen wäre, ob dies allenfalls in einem Ausmass geschah, welches die (medizinisch begründete) Notwendigkeit einer Begleitung des Beschwerdeführers durch dessen Mutter rechtfertigt.