im Bericht vom 22. August 2024 (E. 4.2.5. hiervor) insgesamt ein kohärentes Bild ergeben. Die besagten Quellen legen plausibel dar, dass sich seit Ende Februar 2024, und damit vor dem massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 24. Mai 2024 (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446; 129 V 167 E. 1 S. 169), tatsächlich etwas an der anlässlich der Abklärung vom 26. Februar 2024 ursprünglich geschilderten "gewöhnlichen Situation" in Bezug auf die Bewältigung des Schulwegs (vgl. E. 4.2.1. hiervor) verändert bzw. diese sich verschlechtert hat.