Überdies wurde weder eine aufwendige Behandlungspflege noch eine Begleitung zu Arztund Therapiebesuchen oder eine Überwachungsbedürftigkeit als notwendig erachtet (VB 22 S. 9 f.). Insgesamt resultierte somit ein täglicher behinderungsbedingter Mehraufwand für die Intensivpflege von einer Stunde und 16 Minuten (VB 22 S. 12). In ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2024 kam die Fachspezialistin nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den Einwänden der Mutter des Beschwerdeführers zum Schluss, an den Ergebnissen der Abklärung vom 26. Februar 2024 sei vollumfänglich festzuhalten (VB 33 S. 3).