3. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2024 gründet auf den Erhebungen der Fachspezialistin vom Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin anlässlich ihrer Abklärung vom 26. Februar 2024 beim Beschwerdeführer zu Hause. Im entsprechenden Bericht vom 29. Februar 2024 hielt diese fest, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen "An- und Auskleiden" und "Körperpflege" seit Februar 2022 (nach dem vollendeten 6. Altersjahr) auf erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Daraus würde sich ein medizinisch begründeter täglicher Mehraufwand von 76 Minuten (35 und 41 Minuten) gegenüber einem gleichaltrigen, gesundheitlich unbelasteten Kind ergeben.