die Mutter des Beschwerdeführers und erneuter Rücksprache mit dem internen Abklärungsdienst entschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Mai 2024 wie vorbeschieden. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. In Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24.05.2024 sei dem Beschwerdeführer spätestens ab 01.02.2023 eine Hilflosenentschädigung mittleren und ab 01.05.2024 schweren Grades sowie ein Intensivpflegezuschlag zuzusprechen.