1.2. Am 4. November 2023 beantragte die Mutter des Beschwerdeführers für diesen bei der Beschwerdegegnerin unter Angabe einer Autismus-Spekt- rum-Störung eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige sowie am 6. November 2023 unter Angabe derselben Erkrankung medizinische Massnahmen. Nach Einholung medizinischer Akten sowie einer Abklärung beim Beschwerdeführer zu Hause (Abklärungsbericht vom 29. Februar 2024) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 16. April 2024 eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer leichten Hilflosigkeit ab dem 1. Februar 2023 und die Verneinung eines Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag in Aussicht. Nach dagegen gerichteter Einwände durch