Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 24. Mai 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der im Februar 2016 geborene Beschwerdeführer wurde von seiner Mutter am 31. Oktober 2020 unter Angabe eines Hodenhochstands bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Am 13. Januar 2021 anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht gestützt auf das Geburtsgebrechen Ziffer 355 (Kryptorchismus) der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang).