Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. B._____ zur Schlussfolgerung gelangte, dass eine leitliniengerechte Behandlung zu empfehlen sei und damit eine vollständige Remission der Beschwerden erreichbar sein sollte (VB 227.1 S. 68 und S. 72 ff.). Daher könnte die Anordnung einer Auflage für eine entsprechende Behandlungsmassnahme unter Einhaltung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens angezeigt sein.