9. Es bleibt festzustellen, dass Dr. med. B._____ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 9. Januar 2024 festgehalten hat, insgesamt sollte eine vollständige Remission der Beschwerden unter einer leitliniengerechten Behandlung innerhalb von sechs bis neun Monaten erreichbar sein (VB 227.1 S. 68 und S. 74). Eine solche, lediglich prognostizierte Besserung durch weitere therapeutische Massnahmen kann keine Grundlage für eine Rentenbefristung sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2017 vom - 14 -