Da die Beschwerdeführerin mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 49 Abs. 1bis IVV [2024]) von 70 % in einer angepassten Tätigkeit und damit mehr als 50 % tätig sein kann (vgl. E. 3.), kann kein solcher Abzug von 10 % vorgenommen werden. Der 10%ige Pauschalabzug ist jedoch zu gewähren (Art. 26bis Abs. 3 IVV [2024]).