Es besteht auch kein Anlass, aufgrund des Alters der 1996 geborenen Beschwerdeführerin einen Abzug vorzunehmen, denn Hilfsarbeiten werden grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 9.5.3.4). Des Weiteren nimmt die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. BGE 146 V 16 E. 6.2.3 S. 25;