keit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen). Die der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Tätigkeiten sind indes nicht auf nur noch leichte Hilfsarbeitertätigkeiten beschränkt. Eine psychisch bedingte verminderte Flexibilität oder die Erforderlichkeit einer verstärkten Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen werden sodann in der Regel nicht als eigenständige Abzugsgründe anerkannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2023 vom 16. September 2024 E. 8.2.1 mit Hinweisen).