_ vom 9. Januar 2024 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit mit kurzem oder gar keinem Arbeitsweg (z. B. Homeoffice) oder An- und Abreise zur Arbeitsstelle in Begleitung (z. B. im Firmenbus eines Malerbetriebs), einem wohlwollenden Arbeitsklima mit Möglichkeiten für regelmässige Pausen und wenig Notwendigkeit, sich gegenüber Kunden oder Mitarbeitenden durchzusetzen, zu 70 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 3. und 7.4. hiervor). Den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurde damit bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung, im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils sowie der Einteilung in das Kompetenzniveau 1 (vgl.