8.2.2.2. Da die Beschwerdeführerin noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 70 % (vgl. E. 3.) und damit mehr als 50 % tätig sein kann, hat die Beschwerdegegnerin korrekterweise keinen Abzug vom Tabellenlohn gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV vorgenommen.