vgl. den Abschlussbericht Integration vom 13. Juli 2023 in VB 201, wonach die Massnahme per Ende März 2023 abgebrochen wurde) ist die Frage nach der Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn nachfolgend unter der für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis am 31. Dezember 2023 geltenden und vorliegend für den Einkommensvergleich per April 2023 massgebenden Rechtslage zu prüfen (vgl. E. 2. hiervor): - 11 -