In einer optimal angepassten Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin seit dem 17. Mai 2018 70 % arbeitsfähig (E. 3. und E. 7.4.). Anhand des Zumutbarkeitsprofils (vgl. diesbezüglich E. 3.) handelt es sich dabei um eine einfache Tätigkeit, weshalb, wie auch von der Beschwerdeführerin vorgebracht (E. 8.1.2.), die LSE-Tabelle TA1 Kompetenzniveau 1, Total, Frauen, heranzuziehen ist (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181 f. mit Hinweisen, wonach in der Regel auf den Totalwert abgestellt wird; und das Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.1, wonach das Kompetenzniveau 1 die Einkommen aus einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art spiegelt).