8.2. 8.2.1. Da die ursprünglich erlernte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Malerin keine optimal angepasste Tätigkeit ist (vgl. E. 7.4.), kann, anders als von der Beschwerdegegnerin vorgenommen (Verfügung vom 24. Mai 2024 in VB 236; E. 8.1.1.), nicht derselbe Tabellenlohn wie beim Valideneinkommen herangezogen werden (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_489/2022 vom 9. März 2023 E. 6.5.4 und 6.6; 9C_675/2016 vom 9. März 2023 E. 3.2.1). In einer optimal angepassten Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin seit dem 17. Mai 2018 70 % arbeitsfähig (E. 3. und E. 7.4.).