8.1.2. Betreffend die Festsetzung des Invalideneinkommens bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei die LSE-Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, des Jahres 2020 heranzuziehen. Zudem sei ein Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 10 % vorzunehmen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72'444.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 34'252.00 resultiere ein Invaliditätsgrad von 53 %, weshalb sie Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Beschwerde S. 5 und S. 14 f.).